Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder vermieten wollen und mit einem Makler einen Maklerauftrag schließen, dann ist dieser dazu verpflichtet die Identität des Auftraggebers – also von Ihnen – bzw. des „wirtschaftlich Berechtigten“ festzustellen. Der Gesetzgeber macht auch Makler neben z. B. Notaren zu sogenannten „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes. Sie als Auftraggeber, aber auch als Kunde, der kurz davor steht eine Immobilie zu erwerben oder zu mieten (ab einer Monatsmiete von € 10.000,-) sind dem Makler gegenüber verpflichtet entsprechende Auskünfte zu machen. Ihr Makler klärt Sie darüber auf, welche Unterlagen/Angaben zu welchem Zeitpunkt genau erforderlich sind.
Ausschließlich für die Vermittlung von Wohnraum zur Miete (!) gilt seit 01.06.2015 gesetzlich, dass derjenige die Maklercourtage zahlen muss, der die Leistung auch in Auftrag gibt. Dies ist in der Regel der Eigentümer, der den Makler beauftragt einen Mieter zu finden. Wenn aber ein Suchender explizit einen Makler beauftragt für ihn gezielt geeigneten Wohnraum zur Miete zu suchen, so ist er in diesem Fall der Besteller und muss (sofern es auch zu einem Mietvertrag kommt) die Maklercourtage zahlen. Der Makler darf dabei keine Wohnungen aus dem Bestand anbieten.
Wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll, dann schreibt die EnEV2014 (Energieeinsparverordnung) seit dem 01.05.2014 vor, dass dem Käufer/Mieter ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Dieser soll bereits unaufgefordert in der Erstbesichtigung vorgelegt bzw. spätestens zum Vertragsabschluss übergeben werden. Anderenfalls droht dem Eigentümer/Vermieter (!) ein Bußgeld von bis zu 15.ooo,- €. Erreicht werden soll damit eine verbesserte Vergleichbarkeit von Immobilienangeboten. Daher sind die wesentlichen Angaben des Energieausweises auch bei jeder öffentlichen Werbung (Zeitungsinserate, Immobilienbörsen, etc.) vollständig und richtig anzugeben. Wer schon einen Energieausweis besitzt muss nicht zwangsläufig einen neuen beantragen. Denn die Ernergiausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Sofern sie denn nach dem 30.09.2007 erstellt worden sind. Ausweise, die seit dem 01.05.2014 erstellt wurden, müssen verschärfte Auflagen erfüllen. Welcher Ausweis (Verbrauchsbasiert/Bedarfsbasiert) für Ihre Immobilie der erforderliche ist und wo Sie einen Energieausweis unkompliziert beantragen können, prüfen wir im Vorfeld der Vermarktung gemeinsam mit Ihnen. Auch sorgen wir dafür, dass Interessenten den Ausweis fristgerecht und nachweisbar erhalten.
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen eine Immobilie zu erwerben, dann benötigen Sie (und auch Ihre finanzierende Bank) zur ordentlichen Prüfung eine Reihe von Unterlagen. Die Liste ist lang, aber Ihr Makler wird Sie bei der Sammlung unterstützen. Mindestens sollten folgende Unterlagen vorliegen: Exposé mit den wichtigsten Daten und Fotos, aktueller Grundbuchauszug, Flurkarte/Lageplan, Grundrisszeichnungen/Ansichten/Schnitte, Wohnflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raumes, Energieausweis (siehe hierzu eigene FAQ), Gebäudeversicherungspolice, den letzten Grundbesitzabgabenbescheid. Speziell bei Eigentümergemeinschaften außerdem: Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, letzten zwei Protokolle der Eigentümerversammlungen, letzten zwei Abrechnungen der Wirtschaftsjahre und die letzten zwei Wirtschaftspläne. Handelt es sich um eine vermietete Immobilie, dann zusätzlich Mietverträge inkl. aller Nachträge und eine Aufstellung der Mieterträge. Generell empfiehlt es sich darüber hinaus folgende zwei Punkte zu prüfen: Baulastenverzeichnis und evtl. offene, noch nicht abgerechnete Erschließungs-/Anliegerbeiträge. Man möchte schließlich keine böse Überraschung erleben. Als Ihr Makler sind wir Ihnen bei der Zusammenstellung selbstverständlich behilflich.
Wenn Sie eine Finanzierung für Ihre Immobilie wählen wollen, dann sollten Sie sich mehrere Angebote zum Vergleich einholen. Ob über Ihre Hausbank, einen Finanzierungsvermittler oder eigene Anfragen an verschiedenen Stellen – je mehr Überblick Sie haben, umso besser können Sie entscheiden. Mitunter lassen sich so Tausende Euro sparen und individuell auf Sie zugeschnittene Rahmenbedingungen festlegen. Unser besonderer Tipp: Je besser und sorgfältiger Sie Ihre Wunschimmobilie und sich selber präsentieren, umso schneller (und meist auch vorteilhafter) wird Ihr Kreditgeber Ihnen ein Angebot formulieren können. Nehmen Sie nicht einfach peut a peut Unterlagen mit zur Bank – das macht dem Bearbeiter nur Mühe und er kann erst mit Erhalt der letzten Unterlagen beginnen. Sammeln Sie alle erforderlichen Unterlagen und übergeben Sie diese vollständig an Ihren Berater. Der erste Eindruck zählt und stellt darüber hinaus eine tolle Visitenkarte für Sie und Ihre Immobilie dar. Vielleicht legen Sie hierfür eigens einen Objektordner mit ordentlich einsortierten Unterlagen an. Gerne stehen wir Ihnen als Ihr Makler für eine optimale Vorbereitung und Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie eine Immobilie erwerben geht die Gebäudeversicherung des Verkäufers/Voreigentümers automatisch mit dem Tag der Grundbuchumschreibung auf Sie über. Sie sollten die Versicherung zeitnah über den Eigentümerwechsel informieren. Sie haben aber auch ein Sonderkündigungsrecht, um z. B. eine andere Versicherung zu wählen.
Wenn Sie eine Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück, etc.) kaufen, dann fallen Kaufnebenkosten an. Diese setzen sich (Basis: Nordrhein-Westfalen) wie folgt zusammen: Grunderwerbsteuer 6,5 % (siehe eigene FAQ), Makler 3,57 % (inkl. gesetzl. MwSt), Notar- und Gerichtskosten ca. 2,5 %, insgesamt also ca. 12 bis 13 % des vereinbarten Kaufpreises. Wenn Sie den Kauf mit einer Finanzierung vornehmen, so können hier weitere Kosten entstehen. Oftmals verlangen Banken, dass man bei einer geringen Eigenkapitalquote zumindest die Kaufnebenkosten einbringt.
Wenn Sie eine Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstücke, etc.) kaufen, dann fällt die Grunderwerbsteuer an. Die Höhe kann dabei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Nordrhein-Westfalen sind es seit dem 01.01.2015 6,5 % des Kaufpreises. Bereits kurz nach der notariellen Beurkundung erhalten Sie hierzu einen Bescheid vom zuständigen Finanzamt mit den Angaben wohin der Betrag überwiesen werden muss. Über den vollständigen Eingang erhält der Notar direkt vom Finanzamt eine Mitteilung, die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist i. d. R. auch Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreiszahlung, da ohne der Bescheinigung das Grundbuch nicht umgeschrieben werden kann.